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1.2 Zugang zu Versuchsaufbauten, den Laborräumen (einschließlich der Werkstatt) haben nur diejenigen Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen sowie sonstige Beschäftige, die am  Institut eine experimentelle Arbeit anfertigen, an Laborversuchen teilnehmen oder ihren Aufgaben als Bedienstete des Institutes nachkommen. Das alleinige Arbeiten an den Maschinen ist nicht gestattet, ein zweiter Mitarbeiter * zweite*r Mitarbeiter*in muss in der Nähe sein (ggf. im Büro und regelmäßig nach Mitarbeiter Person an Maschine sehen). Der zeitliche Zugang ist beschränkt von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr (montags bis freitags). Arbeiten, die außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden sollen, bedürfen einer Zustimmung des Institutsleitersder Institutsleitung.

1.3 Jeder Jede*r Benutzer*in der Einrichtungen des Institutes hat sich über die Aufbewahrungsorte der Feuerlöschgeräte, der Verbandskästen sowie über die Handhabung dieser Geräte und der Notrufanlage (auch Notfallnummern für Telefon) zu unterrichten.

1.4 Jeder Jede*r Benutzer*in der Einrichtungen des Institutes bestätigt vor Beginn der Arbeiten und dann einmal im Jahr durch Unterschrift, dass er*sie von der Laborordnung Kenntnis genommen hat.

1.5 Für Studenten Studierende veranlasst der*die jeweilige Betreuer*in eine Belehrung entsprechend dieser Laborordnung. Die Belehrung ist durch Unterschrift zu bestätigen.

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2.6 Eine Versuchsschaltung im Rahmen eines Praktikums (Labors) darf nur nach Prüfung und Freigabe durch den*die Versuchsleiter*in eingeschaltet werden. Schalthandlungen an der Hauptschaltanlage dürfen nur vom Versuchsleiter von dem*der Versuchsleiter*in vorgenommen werden.

2.7 Notfälle

2.7.1 "Elektrische Unfälle": Kommt eine Person mit spannungsführenden Teilen in Berührung, so ist sofort der vorhandene NOT-AUS-Schalter zu betätigen oder es sind die Zuleitungen durch entsprechende Schaltmaßnahmen spannungslos zu machen. Der Verletzte Die verletzte Person ist dem Arzt/der Ärztin zuzuführen (hierauf kann nur verzichtet werden, wenn es sich um einen sogenannten "Wischer" handelt). Tritt beim Verletzten bei der verletzten Person Bewusstlosigkeit oder Herzstillstand ein, so ist sofort mit den erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen zu beginnen (Mund-zu-Mund/Nase-Beatmung, Herzmassage). Zugleich ist der Rettungswagen sofort anzufordern.

2.7.2 "Feuer": Bei Feueralarm sind sofort alle Telefonleitungen freizumachen, damit sie für Notfälle und Anweisungen zur Brandbekämpfung und Rettung von Personen zur Verfügung stehen. Vor Beginn der Löschmaßnahmen ist die Feuerwehr über den Brand zu benachrichtigen. Auch vor Eintreffen der Feuerwehr sind sofort alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung von Personen durchzuführen: z. B. Personen aus dem Brandbereich zu entfernen, brennende Personen mit Feuerlöschdecke oder mit Wasser ablöschen.
Mit der Benachrichtigung der Feuerwehr oder des Rettungswagens sind sofort auch die Hausmeister*innen der TUHH zu informieren, damit Absperrungen und Tore ggf. geöffnet werden. Die Leitung des Institutes ist anschließend unverzüglich zu benachrichtigen.

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